§ 48 HBKG - Bezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Tierärztekammer in den Fachrichtungen
- 1.
Theoretische Veterinärmedizin,
- 2.
Tierhaltung und Tiervermehrung,
- 3.
Lebensmittel tierischer Herkunft,
- 4.
Klinische Veterinärmedizin,
- 5.
Methodisch-technische Veterinärmedizin,
- 6.
Ökologie
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis".
(3) Abweichend von § 34 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden. Die Gebietsbezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis" darf nicht neben der Bezeichnung "Praktizierende Tierärztin" oder "Praktizierender Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktizierende Tierärztin" oder "Praktizierender Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.