§ 82 HOAI 1991 - Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
- Redaktionelle Abkürzung
- HOAI 1991
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-24-8-2-1
(1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.
Honorarzone I:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;
- 2.
Honorarzone II:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,
Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,
Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,
Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
Universitäten und Hochschulen,
Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;
- 3.
Honorarzone III:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,
Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,
Theater-, Konzert- und Kongressgebäude,
Tonstudios und akustische Messräume.
(2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.