§ 22 BauPrüfVO M-V - Prüfungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-10-8
(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 20 Nummer 2 bis 7.
(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
- 1.
der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 23),
- 2.
(3) Wird die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden, kann sie nur zweimal wiederholt werden; dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(4) § 12 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.