§ 197 KSVG - Selbstverwaltungsangelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Stadtverband ist berechtigt und in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, zur Förderung des Wohles der Einwohnerinnen und Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden die öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, die sich aus der überörtlichen Gemeinschaft ergeben. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Stadtverband erfüllt in seinem Gebiet alle Selbstverwaltungsaufgaben, die durch Gesetz den Landkreisen übertragen sind. Ihm kann durch Gesetz die Erfüllung weiterer Selbstverwaltungsaufgaben zur Pflicht gemacht werden (Pflichtaufgaben); dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
(3) Der Stadtverband fördert und koordiniert die geordnete Entwicklung des Verbandsgebietes. Er hat die Befugnisse eines Planungsverbandes nach § 205 Abs. 6 Baugesetzbuch und nimmt die überörtlichen Interessen seines Gebietes gegenüber anderen Planungsträgern wahr.
(4) Der Stadtverband kann mit Zustimmung der betreffenden Gemeinden gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten übernehmen. Die Übernahme erfolgt durch Beschluss des Stadtverbandstages.
(5) Die Zustimmung zur Übernahme gemeindlicher Selbstverwaltungsangelegenheiten ist nicht erforderlich, wenn die Übernahme notwendig ist, um einem Bedürfnis der Einwohnerinnen und Einwohner in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise zu genügen, und die zu übernehmende Aufgabe das Leistungsvermögen der beteiligten Gemeinden übersteigt. In diesem Falle bedarf der Beschluss des Stadtverbandstages der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder sowie der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(6) Von dem Stadtverband wahrgenommene gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten sind den Gemeinden auf deren Antrag zu übertragen, sofern das öffentliche Wohl nicht entgegensteht. Gibt der Stadtverband dem Antrag nicht statt, so kann jede der betroffenen Gemeinden innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Widerspruch bei der Kommunalaufsichtsbehörde erheben.
(7) In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist der Stadtverband nur an die Gesetze gebunden.