§ 27 LWO - Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses (§ 22 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes) ist bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt die bei ihr oder ihm eingegangenen Beschwerden unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge und die zuständige Kreiswahlleiterin oder den zuständigen Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung mit kurzer Angabe der Gründe mündlich bekannt. Sie oder er teilt die mit Begründung versehene Entscheidung der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlags schriftlich mit.