§ 27 LWO - Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Die: Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses (§ 21 Abs. 6 LWG) ist bei dem Kreiswahlleiter oder dem Landeswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen. Der Kreiswahlleiter legt bei ihm eingegangenen Beschwerden unverzüglich dem Landeswahlleiter vor.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge und den zuständigen Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung mit kurzer Angabe der Gründe mündlich bekannt. Er teilt die mit Begründung versehene Entscheidung der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages schriftlich mit.