Art. 19 BayRDG - Durchführung des Rettungsdienstes (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) Der Rettungszweckverband überträgt die Durchführung der Aufgabe nach Art. 18 Abs. 1
- 1.dem Bayerischen Roten Kreuz mit Bergwacht und Wasserwacht,
- 2.dem Arbeiter-Samariter-Bund,
- 3.dem Malteser-Hilfsdienst,
- 4.der Johanniter-Unfall-Hilfe,
- 5.der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder
- 6.vergleichbaren Hilfsorganisationen.
Soweit die Hilfsorganisationen zur Durchführung des Rettungsdienstes nicht bereit oder in der Lage sind, führt der Rettungszweckverband die Aufgabe selbst, durch seine Verbandsmitglieder oder Dritte, durch. Über die Auswahl des Durchführenden und über den Umfang der Vergabe entscheidet der Rettungszweckverband nach pflichtgemäßem Ermessen; er berücksichtigt dabei eine effektive Leistungserbringung sowie wirtschaftliches und sparsames Verhalten. Sollen bestehende Einrichtungen des Rettungszweckverbands, seiner Mitglieder oder Dritter erweitert werden, so entscheidet der Rettungszweckverband nach pflichtgemäßem Ermessen, wem der in den Sätzen 1 und 2 Genannten er die Durchführung insoweit überträgt. Ein Anspruch auf Übernahme vorhandener Einrichtungen besteht nicht.
(2) Die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Hubschraubern (Luftrettung) kann auch der ADAC-Luftrettung oder sonstigen Luftrettungsunternehmern übertragen werden.
(3) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungszweckverband und den in Absätzen 1 und 2 Genannten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Dieser hat insbesondere Bestimmungen über die Einrichtungen des Rettungsdienstes (Art. 20 Abs. 1) und ihre Ausstattung sowie darüber zu enthalten wie und in welchem Umfang die Aufgabe zu erfüllen ist. Im Bereich der Krankentransporte ist eine mit der Mitwirkung im Rettungsdienst konkurrierende Betätigung außerhalb des Rettungsdienstes unvereinbar.
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).