Art. 20 BayRDG - Einrichtungen des Rettungsdienstes (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) In jedem Rettungsdienstbereich müssen als Einrichtungen eine Rettungsleitstelle und Rettungswachen vorhanden sein. Der Rettungszweckverband legt Zahl und Standort der Rettungswachen fest. Die Ausstattung der Einrichtungen sowie Zahl und Standort der Rettungswachen werden durch den Bedarf bestimmt, der neben den Erfordernissen der Sicherheit auch saisonbedingte Schwankungen des Transportaufkommens und besondere Gegebenheiten des Einsatzbereichs zu berücksichtigen hat und die Einhaltung der Hilfsfristen gewährleisten muss. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Benachbarte Rettungszweckverbände stimmen sich bei Entscheidungen über den Standort von Rettungswachen miteinander ab, soweit die Vorgaben über die rettungsdienstliche Leistungsdichte einen gebietsübergreifenden Einsatz der Krankenkraftwagen zulassen.
(2) Die Umsetzung von Entscheidungen des Rettungszweckverbands nach Absatz 1 Satz 2 sowie über die Ausstattung der Einrichtungen in öffentlich-rechtliche Verträge (Art. 19 Abs. 3) bedarf, soweit sie sich auf die Betriebskosten des Rettungsdienstes auswirkt, der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesverbands Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag eine Schiedsstelle (Art. 22 Abs. 1 Satz 1).
(3) Die Rettungsleitstelle lenkt alle Einsätze des Rettungsdienstes und stimmt sie aufeinander ab. Sie kann dazu den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen. Art. 21 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Rettungsleitstelle muss ständig besetzt und erreichbar sein. Sie führt einen Krankenbettennachweis. Der Betreiber der Rettungsleitstelle vereinbart mit den Trägern geeigneter Krankenhäuser Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen. Soweit die Aufgaben der Rettungsleitstelle nach den Sätzen 1 und 5 nicht beeinträchtigt werden, kann die Rettungsleitstelle auch den kassenärztlichen Notfalldienst vermitteln und mit Zustimmung des Rettungszweckverbands die Alarmierung von örtlichen Einrichtungen organisierter Erster Hilfe übernehmen. Der Rettungszweckverband ist berechtigt, die Rettungsleitstelle in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprüfen. § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Rettungswachen müssen mit ständig einsatzbereiten Krankenkraftwagen und, wo erforderlich, mit Notarzt-Einsatzfahrzeugen, Transportinkubatoren sowie mit Sonderfahrzeugen und Sondergeräten des Berg- und des Wasserrettungdienstes ausgestattet sein.
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).