§ 96 HSchG - Oberste Schulaufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium, soweit nicht das Ministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig ist. 2Das Kultusministerium übt unmittelbar die Fach- und Dienstaufsicht über die Staatlichen Schulämter und die Hessische Lehrkräfteakademie und mittelbar die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen aus.

(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst übt mittelbar die Fachaufsicht über die Musikakademien (Berufsfach- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) aus.