§ 25 SH AbgG - Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Amtliche Abkürzung
SH AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-5

(1) Die Abgeordneten und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt. Das Sterbegeld nach § 22 ist eine auf die Erstattung der Bestattungskosten anrechenbare Leistung im Sinne der in Satz 1 genannten Vorschriften.

(2) An Stelle des Anspruchs auf den Zuschuss nach Absatz 1 erhalten die Abgeordneten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn

  1. a)
    kein Beitrag nach § 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches für sie gezahlt wird oder
  2. b)
    sie keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches haben oder
  3. c)
    sie nicht Beiträge zahlen, für die nur der halbe Beitragssatz gilt.Diejenigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches einen Beitragszuschuss beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss. Entsprechendes gilt für die Fälle des § 35a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der im Falle der Versicherungspflicht zuständigen allgemeinen Ortskrankenkasse. Von dritter Seite ohne Rechtsanspruch gezahlte Zuschüsse werden angerechnet. Der Anspruch auf Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 1 schließt den Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, ein.

(3) Die Entscheidung darüber, ob Abgeordnete an Stelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 2 in Anspruch nehmen wollen, haben die Abgeordneten der Präsidentin oder dem Präsidenten innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats mitzuteilen. An diese Entscheidung sind die Abgeordneten bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Annahme des Mandats gebunden. Teilen sie bis zum Ablauf dieser Frist der Präsidentin oder dem Präsidenten keine andere Entscheidung für den Rest der Wahlperiode mit, so gilt die Entscheidung für die Dauer der Wahlperiode, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger haben die Entscheidung der Präsidentin oder dem Präsidenten innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheids mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.

(4) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 werden auch gewährt für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld nach § 16. Besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss auch nach § 27 des Abgeordnetengesetzes des Bundes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz.

(5) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift sind ehemalige Abgeordnete, die Altersentschädigung beziehen oder deren Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil sie Übergangsgeld beziehen, sowie Bezieherinnen und Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.