§ 3 HEG - Enteignungszweck
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Enteignungsgesetz (HEG)
- Amtliche Abkürzung
- HEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um
- 1
ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben zu verwirklichen,
- 2.
Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
- 3.
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
- 4.
die nach anderen Gesetzen zulässige Enteignung durchzuführen.