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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 17 AG-KJHG - Versagungsgründe

Bibliographie

Titel
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Amtliche Abkürzung
AG-KJHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
216

Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn

  1. a)
    die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,
  2. b)
    die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die religiöse Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen im Einklang mit der von der Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird,
  3. c)
    die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist,
  4. d)
    die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegepersonen und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind,
  5. e)
    die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes gefährdenden Krankheiten sind oder
  6. f)
    nicht ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in der Wohnung lebenden Personen vorhanden ist.