§ 17 AG-KJHG - Versagungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
- Amtliche Abkürzung
- AG-KJHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 216
Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn
- a)die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,
- b)die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die religiöse Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen im Einklang mit der von der Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird,
- c)die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist,
- d)die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegepersonen und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind,
- e)die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes gefährdenden Krankheiten sind oder
- f)nicht ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in der Wohnung lebenden Personen vorhanden ist.