§ 114 ALG - Beitragshöhe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

Nach § 2 der Beitragssatzverordnung 2001 vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1877) gilt folgendes:

Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte

(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2001 monatlich 346 Deutsche Mark.

(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2001 monatlich 290 Deutsche Mark.

(1) Im Jahr 1995 beträgt der Beitrag 291 Deutsche Mark. Für das Jahr 2002 wird der Beitrag nach § 68 mit der Maßgabe ermittelt, dass ein Abschlag in Höhe von 2,78 vom Hundert vorgenommen wird.

(2) Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermittelt, indem der Beitrag durch den vorläufigen Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der Beitrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.