§ 114 ALG - Beitragshöhe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
Nach § 2 des Beitragssatzgesetzes 1999 vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843, 3848) gilt folgendes:
Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich 327 Deutsche Mark.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich 276 Deutsche Mark.
(1) Im Jahr 1995 beträgt der Beitrag 291 Deutsche Mark.
(2) Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermittelt, indem der Beitrag durch den vorläufigen Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der Beitrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.