§ 114 ALG - Beitragshöhe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
Nach § 1 des Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534, 2544) gilt folgendes:
Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2000 monatlich 342 Deutsche Mark.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2000 monatlich 282 Deutsche Mark.
(1) Im Jahr 1995 beträgt der Beitrag 291 Deutsche Mark. Für die Jahre 2000 bis 2002 wird der Beitrag nach § 68 mit der Maßgabe ermittelt, dass für die Ermittlung des Beitrags für das Jahr 2000 der Abschlag 17,5 vom Hundert für das Jahr 2001 15 vom Hundert und für das Jahr 2002 12,5 vom Hundert beträgt.
(2) Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermittelt, indem der Beitrag durch den vorläufigen Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der Beitrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.