§ 77 KWG - Stimmzettel und Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§ 76 Abs. 4) unter Angabe des Namens, Vornamens, Berufs, der Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers, des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie bei einem Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers deren oder dessen Familiennamen. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so enthalten die Stimmzettel die in Satz 1 genannten Angaben und lauten auf "Ja" und "Nein".
(2) Die Wählerin oder der Wähler hat eine Stimme. Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, kann sie oder er diese Stimme durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung nur einer Bewerberin oder einem Bewerber geben, deren oder dessen Namen im Stimmzettel aufgeführt ist. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so gibt die Wählerin oder der Wähler seine Stimme ab, indem sie oder er "Ja" oder "Nein" ankreuzt oder in anderer eindeutiger Weise kennzeichnet.