§ 78 PersVG LSA - Rechtsweg
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden neben den Fällen der §§ 9, 27 und 46 über:
- 1.Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- 2.Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 72 genannten Vertretungen,
- 3.Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in § 72 genannten Vertretungen,
- 4.Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
- 5.Verstöße gegen das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren regelnde Vorschriften,
- 6.den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.