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§ 78 PersVG LSA - Rechtsweg

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden neben den Fällen der §§ 9, 27 und 46 über:

  1. 1.
    Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  2. 2.
    Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 72 genannten Vertretungen,
  3. 3.
    Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in § 72 genannten Vertretungen,
  4. 4.
    Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
  5. 5.
    Verstöße gegen das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren regelnde Vorschriften,
  6. 6.
    den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.