Versionsverlauf


  • ab 09.10.1984 (außer Kraft)

§ 5a BremGVG - Kostenerstattung für die Vollstreckung (1)

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)
Amtliche Abkürzung
BremGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
202-b-2

Außer Kraft am 6. Oktober 2015 durch § 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448). Zur weiteren Anwendung s. § 15 des Gesetzes vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448).

(1) Die Vollstreckungsbehörden können von den Gläubigern der Forderung die Erstattung des für die Vollstreckung erforderlichen durch Zahlung des Schuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwandes einschließlich der Auslagen verlangen. § 4 Nr. 1 gilt nicht. Eine Erstattung wird nicht erhoben für die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gläubiger sowie für Vollstreckungsersuchen im Sinne von § 250 der Abgabenordnung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erstattung näher zu regeln. Darin kann bestimmt werden, dass der Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.