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§ 1 BremGVG - Vollstreckbare Geldforderungen (1)

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)
Amtliche Abkürzung
BremGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
202-b-2

Außer Kraft am 6. Oktober 2015 durch § 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448). Zur weiteren Anwendung s. § 15 des Gesetzes vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448).

(1) Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird wegen

  1. 1.
    Öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    Geldforderungen, deren Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch andere Gesetze zugelassen ist,

im Verwaltungswege vollstreckt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können auf Ersuchen des Gläubigers auch

  1. 1.

    privatrechtliche Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder zum überwiegenden Teil auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Landes oder der Gemeinden getragen werden, aus

    1. a)

      der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,

    2. b)

      der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens, soweit es sich nicht um erwerbswirtschaftliche Tätigkeit handelt,

    3. c)

      der Aufwendungen öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke,

  2. 2.

    Geldforderungen der Stadtwerke Bremen AG und der Stadtwerke Bremerhaven AG, soweit sie sich aus der Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme einschließlich der Herstellung der dafür benötigten Anschlussleitungen und der Benutzung der Messgeräte sowie der Behebung von Störungen ergeben,

im Verwaltungswege vollstreckt werden.