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§ 55 KWG - Wahlen zu den Kreistagen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Die bei der Kreisverwaltung tätigen Beamten und die Beschäftigten (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten) des Landes können nicht gleichzeitig dem Kreistag angehören.

(2) Jeder Landkreis bildet ein Wahlgebiet. Jede Gemeinde bildet einen oder mehrere Stimmbezirke; § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Landrat leitet die Wahl im Landkreis.

(4) Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter oder bei der Kreisverwaltung einzureichen. Die Mindestzahl der Unterschriften beträgt in Landkreisen

bis zu60.000Einwohnern170
mit mehr als60.000bis80.000Einwohnern200
mit mehr als80.000bis125.000Einwohnern220
mit mehr als125.000Einwohnern230

(5) § 54 Abs. 5 gilt entsprechend.