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  • ab 15.04.1998 (aktuelle Fassung)

§ 53 KWG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

Die Vorschriften des Ersten Teils gelten entsprechend für die Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz und zu den Ortsbeiräten, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt