§ 53 KWG - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Die Vorschriften des Ersten Teils gelten entsprechend für die Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz und zu den Ortsbeiräten, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt