§ 55 KWG - Wahlen zu den Kreistagen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Die bei der Kreisverwaltung beschäftigten Beamten und Angestellten des Landes können nicht gleichzeitig dem Kreistag angehören.
(2) Jeder Landkreis bildet ein Wahlgebiet. Jede Gemeinde bildet einen oder mehrere Stimmbezirke; § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Landrat leitet die Wahl im Landkreis.
(4) Die Wahlvorschläge sind beim Landrat einzureichen. Die Mindestzahl der Unterschriften beträgt in Landkreisen
bis zu | 60.000 | Einwohnern | 170 | ||
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mit mehr als | 60.000 | bis | 80.000 | Einwohnern | 200 |
mit mehr als | 80.000 | bis | 125.000 | Einwohnern | 220 |
mit mehr als | 125.000 | Einwohnern | 230 |
(5) § 54 Abs. 5 gilt entsprechend.