§ 2 NKWG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Vertretung im Sinne dieses Gesetzes sind der Rat der Gemeinde und der Kreistag.

(2) Vertreterinnen und Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Ratsfrauen und Ratsherren und die Kreistagsabgeordneten.

(3) Für die Gemeindewahl bildet das Gebiet der Gemeinde, für die Kreiswahl das Gebiet des Landkreises das Wahlgebiet. Für Direktwahlen gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Direktwahlen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    in Städten und Gemeinden die Wahl oder die Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters,
  2. 2.
    in Landkreisen die Wahl oder die Abwahl der Landrätin oder des Landrats.

(5) Wahlleitung im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.
    in den Gemeinden die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter, die stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder der stellvertretende Gemeindewahlleiter,
  2. 2.
    in den Landkreisen die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, die stellvertretende Kreiswahlleiterin oder der stellvertretende Kreiswahlleiter.