§ 2 NKWG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Vertretungen sind der Rat der Gemeinde, der Samtgemeinderat, der Kreistag und die Regionsversammlung.

(2) Vertreterinnen und Vertreter sind die Ratsfrauen und Ratsherren in der Gemeinde und der Samtgemeinde, die Kreistagsabgeordneten und die Regionsabgeordneten.

(3) Gemeindewahl, Samtgemeindewahl, Kreiswahl und Regionswahl ist die jeweilige Wahl der Vertreterinnen und Vertreter.

(4) Einwohnervertretung ist die Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner eines gemeindefreien Bezirks.

(5) Wahlgebiet ist bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter sowie bei der Direktwahl das Gebiet der betreffenden Körperschaft, im Übrigen das Gebiet, für welches das zu wählende Gremium (Stadtbezirksrat, Ortsrat oder Einwohnervertretung) zuständig ist.

(6) Direktwahlen sind

  1. 1.
    in den Gemeinden die Wahl oder die Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters,
  2. 2.
    in den Samtgemeinden die Wahl oder die Abwahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters,
  3. 3.
    in den Landkreisen die Wahl oder die Abwahl der Landrätin oder des Landrats und
  4. 4.
    in der Region Hannover die Wahl oder die Abwahl der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten.

(7) Wahlleitung ist

  1. 1.
    in den Gemeinden die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter (Gemeindewahlleitung) für die Gemeindewahl und die Wahlen zum Stadtbezirksrat oder zum Ortsrat sowie für die Direktwahl,
  2. 2.
    in den Samtgemeinden die Samtgemeindewahlleiterin oder der Samtgemeindewahlleiter (Samtgemeindewahlleitung) für die Samtgemeindewahl sowie für die Direktwahl,
  3. 3.
    in den Landkreisen die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter (Kreiswahlleitung) für die Kreiswahl sowie für die Direktwahl,
  4. 4.
    in der Region Hannover die Regionswahlleiterin oder der Regionswahlleiter (Regionswahlleitung) für die Regionswahl sowie für die Direktwahl und
  5. 5.
    in den gemeindefreien Bezirken die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter (Bezirkswahlleitung) für die Wahl zur Einwohnervertretung.

(8) Allgemeine Neuwahlen sind die Gemeinde-, Samtgemeinde- und Kreiswahlen in allen Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen und die Regionswahl in der Region Hannover, deren Termin durch die Landesregierung einheitlich bestimmt ist.

(9) Hauptwahlen sind

  1. 1.
    allgemeine Neuwahlen (Absatz 8),
  2. 2.
    einzelne Neuwahlen (§ 43),
  3. 3.
    Direktwahlen (§§ 45a bis 45o) und
  4. 4.
    Wiederholungswahlen (§§ 42 und 45m), wenn sie im gesamten Wahlgebiet durchgeführt werden und das Wahlverfahren in allen Teilen erneut durchgeführt wird.