§ 2 NKWG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
Redaktionelle Abkürzung
NKWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Vertretung im Sinne dieses Gesetzes sind der Rat der Gemeinde und der Kreistag.

(2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Ratsfrauen und Ratsherren und die Kreistagsabgeordneten.

(3) Für die Gemeindewahl bildet das Gebiet der Gemeinde, für die Kreiswahl das Gebiet des Landkreises das Wahlgebiet.