§ 48 SH AbgG - Übergangsregelungen für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Die auf Grund des Gesetzes über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat vom 23. Januar 1970 (GVOBl, Schl.-H. S. 23), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), in den Ruhestand getretene Beamtinnen und Beamten, die in einen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu wählenden Landtag gewählt werden, sind mit dem Tage der Annahme des Mandats wieder in das Beamtenverhältnis zu berufen, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis noch erfüllen. Die §§ 34 bis 40 bleiben unberührt. Ansprüche, die bis zum Ende der achten Wahlperiode hinsichtlich der Anrechnung von Mandatszeiten als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts entstanden sind, bleiben erhalten.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter.
(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat vom 23. Januar 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 23), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), genannten Angestellten des öffentlichen Dienstes.