§ 7 NUVPG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- NUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 30. April 2007 (Nds. GVBl. S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 122), - im Folgenden: Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2007 (NUVPG 2007) - vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften jenes Gesetzes über die Vorprüfung des Einzelfalls weiter anzuwenden.
(2) Verfahren, die Zulassungsentscheidungen für Vorhaben nach § 2 dienen, sind nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2007 zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017
- 1.
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit § 7 NUVPG 2007 eingeleitet wurde oder
- 2.
(3) 1Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 sind nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2007 zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017 der Untersuchungsrahmen nach § 14f Abs. 1 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung in Verbindung mit § 11 Abs. 1 NUVPG 2007 festgelegt wurde. 2Verfahren nach Satz 1 sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn der Untersuchungsrahmen nach dem 15. Mai 2017 festgelegt wurde.
(4) Besteht nach Absatz 1 oder 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) durchzuführen, so gilt insoweit § 244 BauGB.
(5) 1Raumordnungsverfahren bei Vorhaben nach § 2, die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. 2§ 74 Abs. 10 Sätze 2 und 3 UVPG gilt entsprechend.