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§ 80 LWaldG - Verpflichtung der Privatforstbediensteten

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
790

Die Verpflichtung der Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 79 Absatz 2 Nummer 2 obliegt der Forstbehörde. Sie erfolgt auf Antrag des Waldbesitzers, wenn die zu verpflichtende Person

  1. 1.

    eine für Forstbedienstete des Landes vorgeschriebene Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat und

  2. 2.

    keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.