§ 80 LWaldG - Verpflichtung der Privatforstbediensteten
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 790
Die Verpflichtung der Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 79 Absatz 2 Nummer 2 obliegt der Forstbehörde. Sie erfolgt auf Antrag des Waldbesitzers, wenn die zu verpflichtende Person
- 1.
eine für Forstbedienstete des Landes vorgeschriebene Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat und
- 2.
keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.