§ 34 ArchtG-LSA - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchtG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 3 eine der dort genannten Berufsbezeichnungen führt,
- 2.als auswärtiger Dienstleister im Sinne von § 11 Dienstleistungen in Sachsen-Anhalt erbringt, ohne seiner Nachweispflicht nach § 11 Abs. 5 nachgekommen zu sein, oder
- 3.als Gesellschaft oder als Berufsangehöriger im Rahmen einer Gesellschaft Dienstleistungen erbringt oder anbietet, ohne dass die Gesellschaft zuvor ihrer Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 oder ihrer Nachweispflicht nach § 11 Abs. 5 nachgekommen ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.