§ 34 ArchtG-LSAOrdnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ArchtG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 3 eine der dort genannten Berufsbezeichnungen führt,
- 2.als Auswärtige oder Auswärtiger im Sinne des § 11 Dienstleistungen in Sachsen-Anhalt erbringt, ohne seiner Nachweispflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 3 nachgekommen zu sein oder
- 3.als Gesellschaft oder als Berufsangehöriger im Rahmen einer Gesellschaft Dienstleistungen erbringt oder anbietet, ohne dass die Gesellschaft zuvor ihrer Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 oder ihrer Nachweispflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 3 nachgekommen ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 DM geahndet werden.