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§ 34 ArchtG-LSAOrdnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ArchtG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 eine der dort genannten Berufsbezeichnungen führt,
  2. 2.
    als Auswärtige oder Auswärtiger im Sinne des § 11 Dienstleistungen in Sachsen-Anhalt erbringt, ohne seiner Nachweispflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 3 nachgekommen zu sein oder
  3. 3.
    als Gesellschaft oder als Berufsangehöriger im Rahmen einer Gesellschaft Dienstleistungen erbringt oder anbietet, ohne dass die Gesellschaft zuvor ihrer Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 oder ihrer Nachweispflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 3 nachgekommen ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 DM geahndet werden.