§ 152 KostO - Auslagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

(1) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, erhält die Dokumentenpauschale auch für die ihm aufgrund besonderer Vorschriften obliegenden Mitteilungen an Behörden.

(2) Er kann außer den im Dritten Abschnitt des Ersten Teils genannten Auslagen erheben

  1. 1.

    Entgelte für Postdienstleistungen

    1. a)

      für die Übersendung auf Antrag erteilter Ausfertigungen und Abschriften,

    2. b)

      für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen;

  2. 2.

    Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen; dies gilt nicht, wenn dem Notar für die Tätigkeit eine Dokumentenpauschale nach § 136 Abs. 3 zusteht.