§ 152 KostO - Schreib- und Postgebühren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
(1) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, erhält Schreibgebühren auch für die ihm auf Grund besonderer Vorschriften obliegenden Mitteilungen an Behörden.
(2) Er kann außer den im Dritten Abschnitt des Ersten Teils genannten Auslagen erheben
- 1.
Postgebühren
- a)
für die Übersendung auf Antrag erteilter Ausfertigungen und Abschriften,
- b)
für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen;
- 2.
die im Orts- und Fernverkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren.