§ 152 KostO - Schreibauslagen und für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
(1) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, erhält Schreibauslagen auch für die ihm auf Grund besonderer Vorschriften obliegenden Mitteilungen an Behörden.
(2) Er kann außer den im Dritten Abschnitt des Ersten Teils genannten Auslagen erheben
- 1.
Entgelte für Postdienstleistungen
- a)
für die Übersendung auf Antrag erteilter Ausfertigungen und Abschriften,
- b)
für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen;
- 2.
Entgelte für Telefondienstleistungen.