Versionsverlauf

§ 43 LBKG - Ermächtigungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
Amtliche Abkürzung
LBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-50

(1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    die den kommunalen Aufgabenträgern zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 und 9 obliegenden Pflichten, die Aufstellung, Organisation, Ausrüstung, Ausbildung und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (§ 19) sowie die Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Bestellung zum ehrenamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteur, Kreisausbilder und Kreisgerätewart (§ 5 Abs. 3),

  3. 3.

    die Entschädigung von Ehrenbeamten der Feuerwehr sowie des Feuerwehrobmanns (§ 5 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 9, § 14 Abs. 1 Satz 2),

  4. 4.

    die Zusammensetzung des Landesbeirates für den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz, dessen Geschäftsordnung sowie Berufung und Abberufung der Mitglieder (§ 7),

  5. 5.

    die Voraussetzungen der Anerkennung oder Zulassung der Ausrüstung und der bereitzuhaltenden Materialien (§ 9 Abs. 4, § 31 Abs. 4),

  6. 6.

    den Personenkreis der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, und ihre Aufwandsentschädigung (§ 13 Abs. 7 Satz 2),

  7. 7.

    die Voraussetzungen für die Bestellung zum Wehrleiter, Wehrführer und ihre Stellvertreter sowie zum Führer oder Unterführer der freiwilligen Feuerwehr (§ 14 Abs. 1 Satz 3 bis 6),

  8. 8.

    die Voraussetzungen für die Aufstellung sowie die Organisation, Ausrüstung, Ausbildung und den Einsatz von Werkfeuerwehren und die Bestellung von Selbsthilfekräften (§ 15),

  9. 9.

    die Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser (§ 22 Abs. 1),

  10. 10.

    die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau und die Teilnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters an der Gefahrenverhütungsschau, wobei abweichend von § 32 Abs. 1 vorgeschrieben werden kann, dass bauliche Anlagen bis zu einer bestimmten Größe oder einer bestimmten Nutzung, von denen keine größere Gefahr ausgehen kann, nicht der Gefahrenverhütungsschau unterliegen,

  11. 11.

    die Art und den Umfang der Veranstaltungen, bei denen eine Sicherheitswache erforderlich ist, die Pflicht zur Anmeldung dieser Veranstaltungen und die Anmeldefrist, die Pflicht zur Duldung der Sicherheitswache sowie zur Befolgung der im Rahmen der Sicherheitswache getroffenen Anordnungen (§ 33).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 10 auch im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständigen Ministerium.

(3) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils beteiligten Fachministerium.