§ 14 LBKG - Leitung der Gemeindefeuerwehr, Sonderfunktionen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-50
(1) Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr obliegt die Wehrleitung der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr. In einer Gemeinde mit freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, welche über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen besetzte Feuerwache verfügt, übernimmt deren Leiterin oder Leiter zugleich die Funktion der hauptamtlichen Wehrleiterin oder des hauptamtlichen Wehrleiters. In sonstigen Gemeinden mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hauptamtliche Feuerwehrangehörige zur hauptamtlichen Wehrleiterin oder zum hauptamtlichen Wehrleiter und zu hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiterinnen oder Wehrleitern bestellen. Im Übrigen bestellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister folgende ehrenamtliche Führungskräfte für die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten:
- 1.
in kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten und verbandsfreien Gemeinden
- a)
die Wehrleiterin oder den Wehrleiter und eine oder mehrere Vertretungen,
- b)
die Führerin oder den Führer der Feuerwehreinheit in einem Ortsbezirk (Wehrführerin oder Wehrführer) und eine oder mehrere Vertretungen und
- c)
die Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, und deren Vertretungen, soweit bei Katastrophenschutzeinheiten des Landkreises kein anderes Bestellungsverfahren vorgeschrieben ist,
nach Wahl durch die hauptamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, die für besondere Aufgaben eingestellten hauptamtlichen Bediensteten und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit; Angehörige der Kinderfeuerwehr sind nicht und Angehörige der Jugendfeuerwehr sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt,
- 2.
in Verbandsgemeinden die Wehrleiterin oder den Wehrleiter und eine oder mehrere Vertretungen nach Wahl durch die Wehrführerinnen und Wehrführer und Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, und
- 3.
in den Ortsgemeinden
- a)
die Führerin oder den Führer der örtlichen Feuerwehreinheit (Wehrführerin oder Wehrführer) und eine oder mehrere Vertretungen sowie
- b)
die Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, und deren Vertretungen, soweit bei Katastrophenschutzeinheiten des Landkreises kein anderes Bestellungsverfahren vorgeschrieben ist,
nach Wahl durch die hauptamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, die für besondere Aufgaben eingestellten hauptamtlichen Bediensteten und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit; Angehörige der Kinderfeuerwehr sind nicht und Angehörige der Jugendfeuerwehr sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt.
Auf die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach Satz 5 findet § 119 Abs. 1 LBG keine Anwendung. Weiterhin bestellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf Vorschlag der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch im Benehmen mit der Wehrführerin oder dem Wehrführer
- 1.
die übrigen ehrenamtlichen Führerinnen und Führer, Unterführerinnen und Unterführer,
- 2.
die Ausbilderinnen und Ausbilder in Gemeinden und kreisfreien Städten mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilderinnen und Ausbilder in Gemeinden und in kreisfreien Städten), die ehrenamtlichen Gerätewartinnen und Gerätewarte, die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel (IT-Beauftragte der Feuerwehr),
- 3.
in Feuerwehreinheiten mit Jugendfeuerwehr im Benehmen mit den Angehörigen der Jugendfeuerwehr ehrenamtliche Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte, die auch für das Gebiet einer Verbandsgemeinde oder einer Stadt bestellt werden können (Verbandsgemeinde-Jugendfeuerwehrwartin oder Verbandsgemeinde-Jugendfeuerwehrwart, Gemeinde-Jugendfeuerwehrwartin oder Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart, Stadt-Jugendfeuerwehrwartin oder Stadt-Jugendfeuerwehrwart) und ihre Vertretungen für die Dauer von zehn Jahren,
- 4.
in Feuerwehreinheiten mit Kinderfeuerwehren Betreuerinnen oder Betreuer und ihre Vertretungen,
- 5.
die Führerinnen und Führer von musiktreibenden Einheiten nach Wahl durch die Angehörigen der musiktreibenden Einheit; Absatz 2 findet keine Anwendung.
Für die Funktionen nach Satz 7 Nr. 3 und 4 und für alle übrigen Funktionen nach Absatz 1, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten, findet § 72a Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
(2) Jede Wahl nach Absatz 1 Satz 5 findet in einer Versammlung aller Wahlberechtigten statt, zu der die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter die Wahlberechtigten mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung nach § 27 GemO unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt. Wahlvorschläge können von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und allen Wahlberechtigten vor der Versammlung und in der Versammlung gemacht werden. Den Vorsitz in der Versammlung führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter. Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält; § 40 Abs. 3 und 4 GemO gilt entsprechend.
(3) Die gemäß Absatz 2 gewählte Person bedarf der Bestätigung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Diese ist zu versagen, wenn die gewählte Person fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist. Bei Fehlen der erforderlichen Ausbildung kann die Bestätigung unter der Bedingung erteilt werden, dass die Ausbildung binnen zwei Jahren, in besonderen Fällen binnen drei Jahren nachzuholen ist; während dieser Zeit wird die gewählte Person vorübergehend insoweit mit der Wahrnehmung der betreffenden Führungsfunktion beauftragt, als sie fachlich geeignet ist. Während der vorübergehenden Beauftragung erfolgt noch keine Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten; die vorübergehende Beauftragung wird auf die Zehnjahresfrist nach Absatz 1 Satz 5 angerechnet.
(4) Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich und hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe zu beraten. In kreisfreien Städten führt die Wehrleiterin oder der Wehrleiter die Bezeichnung Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder Brand- und Katastrophenschutzinspekteur.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann aus wichtigem Grund von ihrer ehrenamtlichen Führungs- oder Sonderfunktion entbinden und Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschieden:
- 1.
die Wehrleiterin oder den Wehrleiter und ihre Vertretungen nach Anhörung der Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit, in Verbandsgemeinden nach Anhörung der Wehrführerinnen und Wehrführer und Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, sowie im Benehmen mit dem Gemeinderat, in Verbandsgemeinden mit dem Verbandsgemeinderat,
- 2.
die Wehrführerinnen und Wehrführer und die Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, und ihre Vertretungen nach Anhörung der Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit sowie im Benehmen mit der Wehrleiterin oder dem Wehrleiter und dem Gemeinderat, in Verbandsgemeinden dem Verbandsgemeinderat,
- 3.
die gemäß Absatz 1 Satz 7 Bestellten nach Anhörung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch der Wehrführerin oder des Wehrführers.
§ 12 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.