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  • ab 12.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 120b NBG - Abweichungen von trennungsgeldrechtlichen Vorschriften bei Abordnung an die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Landesbeamtinnen oder Landesbeamte, die mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2022 oder später im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Unterstützungsmaßnahme zur Bewältigung der steigenden Zahl von Unterbringungen von Flüchtlingen an die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen abgeordnet sind, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Abordnung wirksam wird, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abordnung endet, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, Trennungsgeld abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV in der in § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Fassung auch dann, wenn

  1. 1.

    die Wohnung der Landesbeamtin oder des Landesbeamten im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt und

  2. 2.

    die Wegstrecke von der Wohnung zu der neuen Dienststätte auf der kürzesten üblicherweise benutzbaren Strecke mindestens einen Kilometer länger ist als die Wegstrecke zur bisherigen Dienststätte.

2§ 3 Abs. 1 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 TGV sind nicht anzuwenden. 3Hat die Abordnung vor dem 12. November 2024 begonnen, so beginnen die Ausschlussfristen nach § 9 Abs. 1 TGV am 12. November 2024.