§ 10 ÖPNVG - Programm zur Investitionsplanung im öffentlichen Personennahverkehr

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
9240

Das Verkehrsministerium stellt jährlich auf der Grundlage des angemeldeten Bedarfs ein Programm zur Investitionsplanung im öffentlichen Personennahverkehr auf, das jeweils einen Zeitraum von fünf Jahren umfasst. Bei der Aufstellung sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten sowie die Verkehrsentwicklung und die Belange des Umweltschutzes und des Städtebaus zu berücksichtigen.