§ 3 ZZV SS 2019
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2019
- Redaktionelle Abkürzung
- ZZV SS 2019,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Die nach der Anlage 1 verfügbaren Studienplätze werden von der Stiftung für Hochschulzulassung im zentralen Vergabeverfahren gemäß dem Ersten Teil der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch Verordnung vom 9. April 2018 (GV. NRW. S. 198) geändert worden ist, vergeben. Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23, 24, 27 und 28 der Vergabeverordnung NRW vergeben, soweit in der Vergabeverordnung NRW nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sind für die Vergabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Vergabeverordnung NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Vergabeverordnung NRW vergeben.