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§ 18 HmbHG - Wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten haben wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Ihnen ist ausreichend Zeit zur Forschung und zum Erwerb der akademischen Lehrbefähigung zu geben. Zu ihren wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.

(2) Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sind Professorinnen oder Professoren zugeordnet und erbringen ihre Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung, ihre eigene Forschung mit deren fachlicher Betreuung. Der Zeitanteil für eigene Forschung und zum Erwerb der akademischen Lehrbefähigung wird auf der Grundlage eines Arbeitsplans von den Professorinnen oder Professoren festgelegt; er darf 33 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschreiten; im Bereich der klinischen Medizin kann dieser Mindestzeitanteil gesenkt werden. Nach näherer Bestimmung der Hochschule kann wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(3) Voraussetzung für die Einstellung wissenschaftlicher Assistentinnen und Assistenten ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Studienabschluss, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Assistentinnen und Assistenten entsprechend.