§ 18 HmbHG - Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
- 1.ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- 2.pädagogische Eignung,
- 3.besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt, Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt oder Gebietstierärztin oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Gebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
(3) Auf eine Juniorprofessur mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerausbildung soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis oder vergleichbare Praxiserfahrungen nachweist.
(4) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 57b Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 19), zuletzt geändert am 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138), bleiben hierbei außer Betracht; § 57b Absatz 2 Satz 1 des genannten Gesetzes gilt entsprechend.
(5) Die in Absatz 4 genannte Frist von sechs Jahren gilt insbesondere dann nicht, wenn in dem betreffenden Fachgebiet längere Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter erforderlich sind.