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§ 63 SächsBO - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Bibliographie

Titel
Sächsische Bauordnung (SächsBO) 
Amtliche Abkürzung
SächsBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
421-1/3

Außer bei baulichen Anlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 prüft die Bauaufsichtsbehörde

  1. 1.

    die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches;

  2. 2.

    beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 3 sowie

  3. 3.

    andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 66 bleibt unberührt.