§ 63 SächsBO - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Sächsische Bauordnung (SächsBO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 421-1/3
Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
- 1.die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB;
- 2.beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 3 sowie
- 3.andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
§ 66 bleibt unberührt.