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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 76 VAG - Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Amtliche Abkürzung
VAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7631-11

(1) 1Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht der Summe aus

  1. 1.

    dem nach § 77 berechneten besten Schätzwert und

  2. 2.

    der nach § 78 berechneten Risikomarge.

2Der beste Schätzwert und die Risikomarge sind getrennt zu berechnen.

(2) 1Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungsverpflichtungen mit Finanzinstrumenten, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, verlässlich nachgebildet werden, so wird der Wert der mit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente bestimmt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt in diesem Fall nicht.