§ 42 LHO - Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) werden vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zu dem in § 6 Abs. 2 StWG vorgesehenen Zweck Kredite über die im Haushaltsgesetz erteilte Kreditermächtigung hinaus bis zur Höhe von 3 vom Hundert des letzten festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit Ausgaben auf Grund von Absatz 1 geleistet werden sollen, bedürfen sie der Zustimmung des Landtages. Der Landtag kann die von der Landesregierung vorgeschlagenen Ausgaben kürzen. Die Zustimmung des Landtages gilt als erteilt, wenn es sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Landesregierung verweigert hat.
(4) In den Haushaltsplan ist ein Leertitel für Ausgaben nach Absatz 1 einzustellen. Ausgaben aus diesem Titel dürfen nur nach Maßgabe von Absatz 3 und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind.
(5) In den Haushaltsplan ist ferner ein Leertitel für Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten einzustellen.