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§ 68 LHO - Zuständigkeitsregelungen

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Die Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt der für die Beteiligung zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das zuständige Ministerium die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof aus.

(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.