§ 7 StWG - Ansammlung der Konjunkturausgleichsrücklage bei der Deutschen Bundesbank
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- StWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 707-3
(1) Die Konjunkturausgleichsrücklage ist bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln. Mittel der Konjunkturausgleichsrücklage dürfen nur zur Deckung zusätzlicher Ausgaben gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 verwendet werden.
(2) Ob und in welchem Ausmaß über Mittel der Konjunkturausgleichsrücklage bei der Ausführung des Bundeshaushaltsplans verfügt werden soll, entscheidet die Bundesregierung; § 6 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.