Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen
(Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW)
Amtliche Abkürzung
BVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

20320

Vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 642) (1)

Auf Grund des § 77 Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Beihilfeberechtigte Personen1
Beihilfefälle2
Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen3
Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen4
Psychotherapeutische Leistungen4a
Psychosomatische Grundversorgung4b
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie4c
Verhaltenstherapie4d
Neuropsychologische Therapie 4e
Komplextherapien und integrierte Versorgung 4f
Soziotherapie 4g
Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf5
Häusliche Pflege5a
Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege5b
Vollstationäre Pflege5c
Zusätzliche Betreuungsleistungen bei häuslicher und stationärer Pflege5d
Beihilfefähige Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen6
Beihilfefähige Aufwendungen für stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter-/Vater-Kind Kuren6a
Familienorientierte Rehabilitation6b
Sozialmedizinische Nachsorge6c
Rehabilitationssport und Funktionstraining6d
Beihilfefähige Aufwendungen für ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen7
Beihilfefähige Aufwendungen bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation sowie bei Empfängnisregelung8
Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen9
Behandlungs- und Beförderungskosten im Ausland; Auslandskrankenversicherung10
Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen11
Bemessung der Beihilfen12
Kostendämpfungspauschale12a
Verfahren13
Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen in Todesfällen14
Belastungsgrenze15
Besondere Bestimmungen für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts16
Personenbezogene Bezeichnungen17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangs- und Schlussvorschriften18
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 5)
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 7) Anlage 2
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 10 Satz 11)
Anlage 3
Beihilferechtliches Gebührenverzeichnis NRW für Heilpraktikerleistungen
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 5)
Anlage 4

Nach Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 642) gilt sie für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2012 entstehen.