Anlage 5 BVO NRW - Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer

Bibliographie

Titel
Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW)
Amtliche Abkürzung
BVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(zu § 4 Absatz 1 und § 4j Absatz 2 und 3)

I.
Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen setzt voraus, dass die ärztlich oder zahnärztlich nach der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte vom 15. Dezember 2016 (BAnz AT 14.03.2017 B2) in der jeweils geltenden Fassung verordnete Heilbehandlung aus einem der folgenden Bereiche von einer oder einem der nachfolgenden Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer erbracht wird und die Heilbehandlung dem jeweiligen Berufsbild der Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer entspricht:

  1. 1.

    Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie

    1. a)

      Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten,

    2. b)

      Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen oder Masseure und medizinische Bademeister,

    3. c)

      Krankengymnastinnen oder Krankengymnasten.

  2. 2.

    Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

    1. a)

      Logopädinnen oder Logopäden,

    2. b)

      Sprachtherapeutinnen oder Sprachtherapeuten,

    3. c)

      staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen oder -lehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,

    4. d)

      Sprachheilpädagoginnen oder Sprachheilpädagogen,

    5. e)

      klinische Linguistinnen oder klinische Linguisten,

    6. f)

      klinische Sprechwissenschaftlerinnen oder klinische Sprechwissenschaftler,

    7. g)

      bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch

      1. aa)

        Sprachheilpädagoginnen oder Sprachheilpädagogen,

      2. bb)

        Diplomlehrerinnen oder -lehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

      3. cc)

        Diplomvorschulerzieherinnen oder -erzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

      4. dd)

        Diplomerzieherinnen oder -erzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

    8. h)

      Diplompatholinguistinnen oder Diplompatholinguisten.

  3. 3.

    Ergotherapie (Beschäftigungstherapie einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung)

    1. a)

      Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten,

    2. b)

      Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten.

  4. 4.

    Podologie

    1. a)

      Podologinnen oder Podologen,

    2. b)

      medizinische Fußpflegerinnen oder medizinische Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung.

  5. 5.

    Ernährungstherapie

    1. a)

      Diätassistentinnen oder Diätassistenten,

    2. b)

      Oecotrophologinnen oder Oecotrophologen,

    3. c)

      Ernährungswissenschaftlerinnen oder Ernährungswissenschaftler.

II.
Beihilferechtlich angemessen sind nur die nachfolgenden Höchstbeträge:

Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis Heilbehandlungen

Nr.Leistungbeihilfefähiger Höchstbetrag
Bereich Inhalation
1Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a)als Einzelinhalation11,60 €
b)als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer4,80 €
c)als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer7,50 €
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.
2Radon-Inhalation
a)im Stollen14,90 €
b)mittels Hauben18,20 €
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans (einmal je Behandlungsfall) 16,50 €
4Physiotherapeutischer Bericht auf Anforderung der verordnenden Person63,50 €
5Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 25 Minuten27,80 €
6Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation [PNF]) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 25 bis 35 Minuten44,20 €
7Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 bis 45 Minuten55,20 €
8Krankengymnastik in einer Gruppe (zwei bis fünf Personen), Richtwert: 20 bis 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer12,50 €
9Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (zwei bis vier Personen), Richtwert: 20 bis 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 15,60 €
10Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen, als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 83,50 €
11Krankengymnastik im Bewegungsbad
a)als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten31,80 €
b)in einer Gruppe (zwei bis drei Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten22,70 €
c)in einer Gruppe (vier bis fünf Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten15,60 €
12Manuelle Therapie, Richtwert: 15 bis 25 Minuten33,40 €
13Chirogymnastik (Funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 20 Minuten19,20 €
14Bewegungsübungen
a)als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten12,90 €
b)in einer Gruppe (zwei bis fünf Personen), Richtwert: 10 bis 20 Minuten8,00 €
15Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a)als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten31,20 €
b)in einer Gruppe (zwei bis drei Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten22,60 €
c)in einer Gruppe (vier bis fünf Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten15,60 €
16Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten, je Behandlungstag (Abschnitt 2 ist zu beachten)108,10 €
17Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu drei Personen), Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr (Abschnitt 3 ist zu beachten)52,40 €
18Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch), als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten8,80 €
Bereich Massagen
19Massage einzelner oder mehrerer Körperteile
a)Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 15 bis 20 Minuten20,30 €
b)Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 20 bis 30 Minuten24,40 €
20Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a)Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten33,80 €
b)Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten50,60 €
c)Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten67,50 €
d)Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig21,50 €
21Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 15 bis 20 Minuten31,70 €
Bereich Palliativversorgung
22Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten (Abschnitt 4 ist zu beachten)66,00 €
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder
23Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 15 Minuten13,60 €
24Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten
a)bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 15,60 €
b)bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
aa)Teilpackung36,20 €
bb)Großpackung47,80 €
25Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe19,70 €
26Kaltpackung (Teilpackung)
a)Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem10,20 €
b)Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 20,30 €
27Heublumensack, Peloidkompresse12,10 €
28Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz6,10 €
29Trockenpackung4,10 €
30a)Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss4,10 €
b)Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss6,10 €
c)Abklatschung, Abreibung, Abwaschung5,40 €
31a)an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe16,20 €
b)an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe26,40 €
32Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)Teilbad12,10 €
b)Vollbad17,60 €
33Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe25,10 €
34Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)Teilbad43,30 €
b)Vollbad52,70 €
35Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)Teilbad37,90 €
b)Vollbad43,30 €
36Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe43,30 €
37Medizinisches Bad mit Zusatz
a)Hand- oder Fußbad8,80 €
b)Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe17,60 €
c)Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,40 €
d)bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz4,10 €
38Gashaltiges Bad
a)gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe26,10 €
b)gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe29,70 €
c)Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe27,70 €
d)Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,40 €
e)Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat4,10 €
39Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nummer 37 Buchstabe a bis c und nach Nummer 38 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 37 Buchstabe d beihilfefähig.
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung
40Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen, Richtwert: 5 bis 10 Minuten12,90 €
41Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richtwert: 10 bis 20 Minuten7,50 €
42Ultraschall-Wärmetherapie, Richtwert: 10 bis 20 Minuten13,80 €
Bereich Elektrotherapie
43Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen, Richtwert: 10 bis 20 Minuten8,20 €
44Elektrostimulation bei Paresen, Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten17,60 €
45Iontophorese8,20 €
46Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad), Richtwert: 10 bis 20 Minuten14,90 €
47Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 20 Minuten29,00 €
Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
48Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, Richtwert: 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall, bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig.111,20 €
49Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik, Richtwert: 30 Minuten, je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig.55,60 €
50Bericht an die verordnende Person6,20 €
51Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person111,20 €
52Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen
a)Richtwert: 30 Minuten49,40 €
b)Richtwert: 45 Minuten68,00 €
c)Richtwert: 60 Minuten86,50 €
53Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a)Gruppe (zwei Personen), Richtwert: 45 Minuten61,20 €
b)Gruppe (drei bis fünf Personen), Richtwert: 45 Minuten34,60 €
c)Gruppe (zwei Personen), Richtwert: 90 Minuten111,20 €
d)Gruppe (drei bis fünf Personen), Richtwert: 90 Minuten56,10 €
Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
Teilbereich: Leistungen der Ergotherapie aufgrund einer ärztlichen Verordnung
54Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs, einmal je Behandlungsfall bei Therapiebeginn, bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs beihilfefähig.38,43 €
55Motorisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten52,77 €
56Motorisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung als telemedizinische Leistung, Richtwert: 45 Minuten 52,77 €
57Sensomotorisch-perzeptive Behandlung: Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten70,36 €
58Sensomotorisch-perzeptive Behandlung: Einzelbehandlung als telemedizinische Leistung, Richtwert: 60 Minuten 70,36 €
59Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining: Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten52,77 €
60Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining: Einzelbehandlung als telemedizinische Leistung, Richtwert: 45 Minuten 52,77 €
61Psychisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung, Richtwert: 75 Minuten87,95 €
62Psychisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung als telemedizinische Leistung, Richtwert: 75 Minuten 87,95 €
63Motorisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld, Richtwert: 120 Minuten
Die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld kann grundsätzlich einmal je Behandlungsfall erbracht werden.
140,71 €
64Motorisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld als telemedizinische Leistung, Richtwert: 120 Minuten
Die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld kann grundsätzlich einmal je Behandlungsfall erbracht werden.
140,71 €
65Sensomotorisch-perzeptive Behandlung: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld, Richtwert: 120 Minuten
Die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld kann grundsätzlich einmal je Behandlungsfall erbracht werden.
182,51 €
66Sensomotorisch-perzeptive Behandlung: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld als telemedizinische Leistung, Richtwert: 120 Minuten
Die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld kann grundsätzlich einmal je Behandlungsfall erbracht werden.
182,51 €
67Psychisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld, Richtwert: 120 Minuten
Die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld kann grundsätzlich einmal je Behandlungsfall erbracht werden.
152,32 €
68Psychisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld als telemedizinische Leistung, Richtwert: 120 Minuten
Die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld kann grundsätzlich einmal je Behandlungsfall erbracht werden.
152,32 €
69Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld, Richtwert: 120 Minuten
Die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld kann grundsätzlich einmal je Behandlungsfall erbracht werden.
152,32 €
70Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld als telemedizinische Leistung, Richtwert: 120 Minuten
Die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld kann grundsätzlich einmal je Behandlungsfall erbracht werden.
152,32 €
71Motorisch-funktionelle Behandlung: Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen), Richtwert: 45 Minuten 42,22 €
72Motorisch-funktionelle Behandlung: Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) als telemedizinische Leistung, Richtwert: 45 Minuten 42,22 €
73Sensomotorisch-perzeptive Behandlung: Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen), Richtwert: 60 Minuten 56,29 €
74Sensomotorisch-perzeptive Behandlung: Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) als telemedizinische Leistung, Richtwert: 60 Minuten 56,29 €
75Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining: Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen), Richtwert: 45 Minuten 42,22 €
76Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining: Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) als telemedizinische Leistung, Richtwert: 45 Minuten 42,22 €
77Psychisch-funktionelle Behandlung: Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen), Richtwert; 75 Minuten 70,36 €
78Psychisch-funktionelle Behandlung: Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) als telemedizinische Leistung, Richtwert: 75 Minuten 70,36 €
79Motorisch-funktionelle Behandlung: Gruppenbehandlung (drei bis sechs Personen), Richtwert: 45 Minuten 18,47 €
80Motorisch-funktionelle Behandlung: Gruppenbehandlung (drei bis sechs Personen) als telemedizinische Leistung, Richtwert: 45 Minuten 18,47 €
81Sensomotorisch-perzeptive Behandlung: Gruppenbehandlung (drei bis sechs Personen), Richtwert: 60 Minuten 24,63 €
82Sensomotorisch-perzeptive Behandlung: Gruppenbehandlung (drei bis sechs Personen) als telemedizinische Leistung, Richtwert: 60 Minuten 24,63 €
83Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining: Gruppenbehandlung (drei bis sechs Personen), Richtwert: 60 Minuten 24,63 €
84Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining: Gruppenbehandlung (drei bis sechs Personen), als telemedizinische Leistung, Richtwert: 60 Minuten 24,63 €
85Psychisch-funktionelle Behandlung: Gruppenbehandlung (drei bis sechs Personen), Richtwert: 105 Minuten 43,10 €
86Psychisch-funktionelle Behandlung: Gruppenbehandlung (drei bis sechs Personen) als telemedizinische Leistung, Richtwert: 105 Minuten 43,10 €
87Thermische Anwendung (Wärme oder Kälte), nur in Verbindung mit Verordnungen von motorisch-funktioneller oder sensomotorisch-perzeptiver Behandlung beihilfefähig7,89 €
Teilbereich: Leistungen der Ergotherapie aufgrund einer ärztlichen Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (Blankoverordnung)
88Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs bei Blankoverordnung, einmal je Behandlungsfall bei Therapiebeginn, bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs beihilfefähig.44,20 €
89Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung Für den besonderen Aufwand der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers bei der Versorgung der zu behandelnden Person im Rahmen einer Blankoverordnung, insbesondere für:
a) den erhöhten Aufwand zur Steuerung des Ablaufs der Versorgung sowie die Sicherung der Versorgungsqualität
b) den erhöhten Aufwand für die Dokumentation des Versorgungsablaufs
c) den erhöhten Aufwand für intra- und interprofessionelle Beratungen.
91,38 €
90Motorisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten 17,59 €
91Motorisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung als telemedizinische Leistung bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten 17,59 €
92Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining: Einzelbehandlung bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten 17,59 €
93Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining: Einzelbehandlung als telemedizinische Leistung bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten 17,59 €
94Psychisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten 17,59 €
95Psychisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung als telemedizinische Leistung bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten 17,59 €
96Motorisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten
Die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld kann zweimal pro Blankoverordnung erbracht werden.
17,59 €
97Motorisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld als telemedizinische Leistung bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten
Die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld kann zweimal pro Blankoverordnung erbracht werden.
17,59 €
98Psychisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten
Die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld kann zweimal pro Blankoverordnung erbracht werden.
19,04 €
99Psychisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld als telemedizinische Leistung bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten
Die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld kann zweimal pro Blankoverordnung erbracht werden.
19,04 €
100Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten
Die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld kann zweimal pro Blankoverordnung erbracht werden.
19,04 €
101Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld als telemedizinische Leistung bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten
Die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld kann zweimal pro Blankoverordnung erbracht werden.
19,04 €
102Motorisch-funktionelle Behandlung: Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten 14,07 €
103Motorisch-funktionelle Behandlung: Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) als telemedizinische Leistung bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten 14,07 €
104Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining: Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten 14,07 €
105Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining: Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) als telemedizinische Leistung bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten 14,07 €
106Psychisch-funktionelle Behandlung: Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten 14,07 €
107Psychisch-funktionelle Behandlung: Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) als telemedizinische Leistung bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten 14,07 €
108Motorisch-funktionelle Behandlung: Gruppenbehandlung (drei bis sechs Personen) bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten 6,16 €
109Motorisch-funktionelle Behandlung: Gruppenbehandlung (drei bis sechs Personen) als telemedizinische Leistung bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten 6,16 €
110Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining: Gruppenbehandlung (drei bis sechs Personen) bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten 6,16€
111Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining: Gruppenbehandlung (drei bis sechs Personen) als telemedizinische Leistung bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten 6,16 €
112Psychisch-funktionelle Behandlung: Gruppenbehandlung (drei bis sechs Personen) bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten 6,16 €
113Psychisch-funktionelle Behandlung: Gruppenbehandlung (drei bis sechs Personen) als telemedizinische Leistung bei Blankoverordnung, 1 Zeitintervall = 15 Minuten 6,16 €
114Thermische Anwendung (Wärme oder Kälte) bei Blankoverordnung), nur in Verbindung mit motorisch-funktioneller Behandlung beihilfefähig

Hinweise zu den Positionsnummern 88 bis 114: 1. Eine Blankoverordnung gilt nur für diese Diagnosegruppen:
a) Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten (mit motorisch-funktionellen Schädigungen)
b) Wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen, Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen, affektive Störungen, psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
c) Dementielle Syndrome
2. Eine Blankoverordnung ist maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum gültig.
3. Der Umfang der beihilfefähigen Leistung besteht aus
a) der Durchführung der Maßnahmen mit der zu behandelnden Person und
b) der Vor- und Nachbereitung (inklusive Verlaufsdokumentation). Beide Leistungsbestandteile werden in Zeitintervallen aufgeführt. Ein Behandlungstermin definiert eine Behandlung, die pro Tag mit einer Therapiezeit von mindestens 30 und höchstens 180 Minuten stattfinden kann. Pro Behandlungstermin kann zusätzlich ein Zeitintervall für Vor- und Nachbereitung sowie Verlaufsdokumentation erbracht und als beihilfefähig anerkannt werden.
4. Angemessene und notwendige Aufwendungen für ergotherapeutische temporäre Schienen (Herstellung, Anpassung und Korrektur) sind beihilfefähig. Bei Blankoverordnungen sind bis zu zwei unterschiedliche Schienen pro Verordnung beihilfefähig.
Bereich Podologie
7,89 €
115Podologische Befundung, je Behandlung3,40 €
116Podologische Behandlung (klein), Richtwert: 35 Minuten34,20 €
117Podologische Behandlung (groß), Richtwert: 50 Minuten49,20 €
118Erstbefundung klein, Richtwert: 20 Minuten27,20 €
119Erstbefundung groß, Richtwert: 45 Minuten, einmal je Kalenderjahr54,50 €
120Eingangsbefundung, Richtwert 20 Minuten, einmal je Leistungserbringerin oder Leistungserbringer21,90 €
121Therapiebericht auf Anforderung der verordnenden Person16,40 €
122Anpassung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, zum Beispiel nach Ross Fraser 96,40 €
123Fertigung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, zum Beispiel nach Ross Fraser 52,80 €
124Nachregulierung der einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, zum Beispiel nach Ross Fraser 48,30 €
125Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange92,00 €
126Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange 52,60 €
127Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit16,80 €
128Behandlungsabschluss/Entfernung der Nagelkorrekturspange25,20 €
Aufwendungen nach den Nummern 115 bis 117 sind nur beihilfefähig, wenn sie zur Behandlung krankhafter Schädigungen am Fuß infolge Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom), einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder eines neuropathischen Schädigungsbildes als Folge eines Querschnittsyndroms dienen.
Bereich Ernährungstherapie
129Ernährungstherapeutische Anamnese, Richtwert: 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall77,40 €
130Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert: 60 Minuten, Aufwendungen sind bis zu zweimal je Verordnung - jedoch maximal achtmal je Kalenderjahr - beihilfefähig63,40 €
131Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei, Aufwendungen sind einmal je Verordnung - jedoch maximal viermal je Kalenderjahr - beihilfefähig63,40 €
132Ernährungstherapeutische Anamnese, Richtwert: 30 Minuten, einmal je Behandlungsfall38,70 €
133Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten38,70 €
134Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten77,40 €
135Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung im häuslichen oder sozialen Umfeld, Richtwert: 60 Minuten77,40 €
136Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten27,10 €
137Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 60 Minuten54,20 €
Bereich Sonstiges
138Übermittlungsgebühr für Mitteilung/Bericht an die verordnende Person1,40 €
139Ärztlich verordneter Hausbesuch12,10 €
140Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal
Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.
25,54 €
141Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder Patienten in einer sozialen
Einrichtung/Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal
16,66 €
142Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
143Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand)
Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Aufwendungen der Positionsnummern 63, 65, 67, 69, 96, 98, 100 oder 135 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden. Aufwendungen nach den Nummern 139 und 140 sind daneben nicht beihilfefähig.
25,54 €

Richtwert im Sinne des Abschnitts 1 ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung (inklusive Dokumentation). Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

Einige Maßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Richtwert für die Nachruhe: 20 bis 25 Minuten.

Abschnitt 2
Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAR)

  1. 1.

    Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie, im Folgenden EAP, nach Abschnitt 1 Nummer 16 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist, durchgeführt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass die EAP von Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzten, von Fachärztinnen und Fachärzten für Orthopädie, Neurologie, Chirurgie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Allgemeinärztinnen und Allgemeinärzten mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin" und nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen verordnet wird:

    1. a)

      Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

      1. aa)

        nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

      2. bb)

        Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

      3. cc)

        nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

      4. dd)

        instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

      5. ee)

        lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50 Grad nach Cobb,

    2. b)

      Operation am Skelettsystem

      1. aa)

        posttraumatische Osteosynthesen,

      2. bb)

        Osteotomien der großen Röhrenknochen,

    3. c)

      prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit

      1. aa)

        Schulterprothesen,

      2. bb)

        Knieendoprothesen,

      3. cc)

        Hüftendoprothesen,

    4. d)

      operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei

      1. aa)

        Kniebandrupturen (mit Ausnahme des isolierten Innenbands),

      2. bb)

        Schultergelenkläsionen, insbesondere nach

        1. aaa)

          operativ versorgter Bankard-Läsion,

        2. bbb)

          Rotatorenmanschettenruptur,

        3. ccc)

          schwerer Schultersteife (frozen shoulder),

        4. ddd)

          Impingement-Syndrom,

        5. eee)

          Schultergelenkluxation,

        6. fff)

          tendinosis calcarea,

        7. ggg)

          periathritis humero-scapularis,

      3. cc)

        Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

      4. dd)

        Behandlung von Knorpelschäden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage),

    5. e)

      Amputationen.

  2. 2.

    Eine Verlängerung der EAP erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei der Einrichtung beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Beihilfestelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

  3. 3.

    Die EAP umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

    1. a)

      Krankengymnastische Einzeltherapie,

    2. b)

      Physikalische Therapie,

    3. c)

      Medizinisches Aufbautraining (MAT).

  4. 4.

    Werden Lymphdrainagen, Massagen, Bindegewebsmassagen, Isokinetik oder Unterwassermassagen zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 16 abgegolten.

  5. 5.

    Die Behandelten müssen die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3
Medizinisches Aufbautraining und Medizinische Trainingstherapie (MAT/MTT)

  1. 1.

    Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Medizinisches Aufbautraining und eine Medizinische Trainingstherapie (MAT/MTT) nach Abschnitt 1 Nummer 17 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn

    1. a)

      das Training von Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzten, Fachärztinnen und Fachärzten für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, Ärztinnen und Ärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Allgemeinärztinnen und Allgemeinärzten mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin" verordnet wird,

    2. b)

      Therapieplanung und Ergebniskontrolle von Ärztinnen oder Ärzten der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und

    3. c)

      jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird, die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

  2. 2.

    Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

  3. 3.

    Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von Ärztinnen oder Ärzten erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:

    1. a)

      Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nach Abschluss der Behandlungsserie beihilfefähig.

    2. b)

      Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressivdynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und begleitender krankengymnastischer Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Nummern 506, analog 558 sowie analog 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.

  4. 4.

    Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern nach § 4j Absatz 2 in Verbindung mit Nummer I erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 17.

  5. 5.

    Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4
Palliativversorgung

  1. 1.

    Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 22 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 4 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 umfasst sind.

  2. 2.

    Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei

    1. a)

      passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,

    2. b)

      aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -Insuffizienz,

    3. c)

      atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,

    4. d)

      spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),

    5. e)

      schlaffen Lähmungen,

    6. f)

      abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,

    7. g)

      Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,

    8. h)

      funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),

    9. i)

      unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.

  3. 3.

    Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 22 umfassen folgende Leistungen:

    1. a)

      Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,

    2. b)

      Wahrnehmungsschulung,

    3. c)

      Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),

    4. d)

      dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),

    5. e)

      angepasstes, gerätegestütztes Training,

    6. f)

      Anwendung entstauender Techniken,

    7. g)

      Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,

    8. h)

      ergänzende Beratung,

    9. i)

      Begleitung in der letzten Lebensphase,

    10. j)

      Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,

    11. k)

      Hilfsmittelversorgung,

    12. l)

      interdisziplinäre Absprachen.