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§ 133e GewO - Ausnahmen bei technischen Angestellten (1)

Bibliographie

Titel
Gewerbeordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7100-1

Auf von Gewerbeunternehmen beschäftigte technische Angestellte finden die Bestimmungen des § 125 Anwendung, dagegen nicht die Bestimmungen des § 119a.

(1) Amtl. Anm.:

Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).